Gewerbliche Internetseiten in Spanien müssen auf spanisch sein – Hohe Strafen bei Verstößen
Die Spanier sind sehr patriotisch, das ist bekannt!
Was weniger bekannt ist, ist das spanische Konsumentenschutzgesetz – die königliche Verordnung zum Schutz des Konsumenten – das REAL DECRETO LEGISLATIVO 1/2007, de 16 de noviembre- siehe Amtsblatt der Justiz:
http://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2007-20555
Dort steht unter Artikel 18 Punkt 3:
Artículo 18.
Etiquetado y presentación de los bienes y servicios. = Beschriftungen / Etiketten (von Waren) und die Präsentation von Gütern und Dienstleistungen ( gemeint sind auch alle Webseiten im Internet die Dienste aller Art anbieten inklusive jede gewerbliche Tätigkeit!)
3. Sin perjuicio de las excepciones previstas legal o reglamentariamente, las indicaciones obligatorias del etiquetado (= Beschriftung)
y presentación de los bienes o servicios comercializados en España deberán (= müssen) figurar (= erscheinen) , al menos, en castellano, lengua española oficial del Estado.
4. La oferta, promoción y publicidad falsa o engañosa de los bienes y servicios será perseguida y sancionada
como fraude.
Las asociaciones de consumidores estarán legitimadas para iniciar e intervenir en los procedimientos
legalmente habilitados para hacerlas cesar.
Also wer in Spanien lebt, egal wo, und dort Geschäfte im Internet betreibt, egal ob Verkauf von Gütern, Vermittlung von Immobilien, Vermittlung von anderen Dienstleistungen, muss die Seite auf spanisch präsentieren – plus andere Sprachen wie z.B. deutsch und englisch ist möglich!
Die Strafen bei Zuwiderhandlung sind hoch:
Die Sanktionen betrag von mindestens 3.000,- Euro bis 600.000,- Euro – siehe Artikel 51 des Konsumentenschutzgesetzes:
Artículo 51.
Sanciones.
1. Las infracciones en materia de defensa de los consumidoresy usuarios previstas en esta norma serán sancionadas por las Administraciones públicas competentes con multas de acuerdo con la siguiente graduación:
a) Infracciones leves, hasta 3.005,06 euros. = leichte Vergehen
b) Infracciones graves, entre 3.005,07 euros y 15.025,30 euros, pudiendo rebasar dicha cantidad hasta
alcanzar el quíntuplo del valor de los bienes o servicios objeto de la infracción. = schwere Vergehen
c) Infracciones muy graves, entre 15.025,31 y 601.012,10 euros, pudiendo rebasar dicha cantidad hasta
alcanzar el quíntuplo del valor de los bienes o servicios objeto de infracción. = sehr schwere Vergehen !
Ausgenommen von dieser Regelung sind reine Informationsseiten , wie z.B. deutsche Zeitungen u.ä.!
Damit es auch die „Frisch-Gringos“ auf Mallorca verstehen: „Etiquetado y presentación de los bienes“ = Beispiel deutsche Würstelbude und ähnliche deutsche Lokale: die Produkte nur auf deutsch anschreiben (= Etiquetado) und anpreisen ( = presentación ) kann zu einer sehr hohen Strafe führen!
Diese Regelung gilt für Spanier und für alle Ausländer die in Spanien leben und dort gewerblich tätig sind!! Vor allem diese Ausländer, die in Spanien leben, dort eine Steuernummer haben, eine fixe Adresse und eine deutsche gewerbliche Internetseite betreiben – DAS IST VERBOTEN!!! Auch wenn man die Seite mit einer „de“ Endung betreibt – das könnte ins Auge gehen!!
Ihr lebt in Spanien , Mallorca usw.., und präsentiert Eure Produkte , Dienstleistungen nur auf deutsch ?!!
Das ist verboten und könnte hohe Strafen zur Folge haben!!!
Kein Kläger – kein Richter! Aber wenn jemand klagt, dann bis zu 600.000,- Euro Strafe!
Ich habe im TV die Serie „Auswandern“ gesehen, dass gewisse deutsche Auswanderer eine Würstelbude oder eine Bar eröffnen! Die schrieben dann auf die Tafel ganz groß „deutsche Bratwürste“ usw. — nichts auf spanisch und wundern sich dann wenn niemand kommt!
Erstens ist das rassistisch und dämlich – denn wer nur deutsche Gäste will, der soll in Deutschland bleiben!
und zweitens ist das gesetzlich verboten!!!
Siehe auch den Beitrag einer spanischen Anwaltskanzlei über dieses Thema:
http://www.avaticabogados.com/en-que-idioma-debe-estar-nuestra-pagina-web/
Auszug aus der spanischen Verfassung:
https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-1978-31229
Artículo 3
1. El castellano es la lengua española oficial del Estado.
Todos los españoles tienen el deber de conocerla y el derecho a usarla.
2. Las demás lenguas españolas serán también oficiales en las respectivas Comunidades Autónomas de acuerdo con sus Estatutos.
3. La riqueza de las distintas modalidades lingüísticas de España es un patrimonio cultural que será objeto de especial respeto y protección.
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