Feb 222021
 

Grundbuch ist öffentlich – das Recht zur Einsicht  ins Grundbuch ist in Österreich für alle gewährleistet

In Österreich kann jeder den Eigentümer einer Immobilie herausfinden und ihn kontaktieren!

Im Gegensatz zu Deutschland und z.B. Spanien kann man in Österreich jederzeit im Grundbuch Einsicht nehmen!

 

Einsichtsrecht für Alle in Österreich

Corona Impfung – Impfskeptiker und die Lügenpresse – Präsident Van der Bellen durch Vollgeimpfte im Homeoffice – Israel und Chile sind Impfweltmeister – die internen Dokumente über die Corona Impfung

 

In Österreich gilt das Publizitätsprinzip!

Sie brauchen dafür nur die Adresse der Immobilie ,  Straße, Hausnummer, Postleitzahl , Namen der Stadt!
Kostet zwischen 15,- und 20 ,- Euro!!
Möglich ist das auf jedem Bezirksgericht jeder Bezirkshauptstadt!

Das wurde durch folgende Gesetze festgelegt:

GUG (Grundbuch Umstellungsgesetz)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002501

Grundbuchsabfrage
§ 6. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des Grundbuchs, der Urkundensammlung und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank und der Urkundendatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage) befugt.
(2) Auch zur Abfrage des Personenverzeichnisses sind jedoch befugt:
1.Notare, um als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen oder als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln,
und nach Maßgabe des § 7;
1a.
Rechtsanwälte, um als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln und um Personen, die im Personenverzeichnis eingetragen sind, Abschriften und Mitteilungen über die sie betreffenden Eintragungen zu erteilen;
1b.
Notare und Rechtsanwälte, um als Vertreter des Gläubigers einer vollstreckbaren Geldforderung verbücherte Rechte des Schuldners zu ermitteln;
2.
die Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1), soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist.

 

Anmerkung : Das Personenverzeichnis ist ein Verzeichnis nach Namen – wer wie viele Immobilien besitzt!
Beispiel: Sie möchten wissen wie viele Liegenschaften besitzt z.B. Herr Mustermann …..!
Das können „Normalbürger“ nicht abfragen !
Jedoch, wenn Sie wissen , unter welcher Adresse Herr Mustermann wohnt, dann können Sie abfragen / Nachfragen wer der Eigentümer der Liegenschaft ist ………!

Grundbuchsabfrage durch Notare

§ 7.

Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage zu schaffen und jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren.
§ 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Vermessungsgesetz
§ 14
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011400

§14. (1) Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in §§ 8 Z 2 lit. c, 9a Abs. 2 Z 8 und 9 sowie 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 8 enthaltenen Angaben. Die Daten gemäß § 8 Z 2 lit. c sind nur den von der Teilung betroffenen Grundstückseigentümern, den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
(2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organs des Vermessungsamtes einsehen.
(3) Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank geführten Bestandteile des Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung anderen Vermessungsämtern obliegt. Auf Verlangen sind kurze Mitteilungen über Angaben des Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
(4) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann befugt, in den Grenzkataster mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung unmittelbar Einsicht zu nehmen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Einsichtnahme nach Abs.4 anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.
(6) Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen haben in ihrer Funktion als Vermessungsbefugte gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, in ihrer Kanzlei die technischen Voraussetzungen für die Einsichtnahme in den Grenzkataster zu schaffen und jedermann Einsicht zu gewähren.
(7) Die Einsicht in die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachung gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 ist jedoch insoweit zu beschränken, als militärische Interessen dies erfordern.

Grundbuchgesetz
$ 7
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001941

§ 7. (1) Das Grundbuch ist öffentlich.
(2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsführer hat sie zu erteilen.

AGBG (allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) (geschrieben in österreichischem deutsch aus dem Jahr 1811)
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622

Kapitel :
c) LASTEN (Belastungen der Immobilie)
§ 443.
Mit dem Eigenthume unbeweglicher Sachen werden auch die darauf haftenden in den öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen.

Wer diese Bücher nicht einsieht, leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit.
Andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an den vorigen Eigenthümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über.

Diesen Paragraphen im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch von Österreich gibt es seit 1811 !

Also : wer nicht Einsicht nimmt , dem kann man nicht helfen….!

Einsicht ins Grundbuch ist möglich auf jedem Bezirksgericht in Österreich und auf jedem Vermessungsamt!

Nachzulesen auch auf der Seite der österreichischen Regierung:
Eine Grundbuchseinsicht ist für jede/jeden möglich!
https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_wohnen_und_umwelt/grundbuch/Seite.600300.html

Grundbuchseinsicht
In das Grundbuch kann jede/jeder Einsicht nehmen. Einsicht wird sowohl in das Hauptbuch als auch in die Urkundensammlung gewährt.

Sollten Sie auf gewissen „Finanz“ – Seiten etwas anderes lesen, das sind entweder Lügner oder Betrüger!

 

Das Kataster von Österreich:
Das Kataster ist NICHT das Grundbuch!
Im Kataster werden die GEO-Daten / Vermessungsdaten gespeichert und dann im Grundbuchauszug angeglichen!
Zuständiges Gesetz für das Kataster / Vermessungswesen ist in Österreich das Vermessungsgesetz von 1968:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011400

Auszug:
§ 14 Jedermann darf Einsicht nehmen…..

§ 45. (1) Grenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten.
§ 50. Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ist ausgeschlossen.

Ob ein Grundstück im Grenzkataster eingetragen ist, erkennt man im Grundbuchauszug an einem Großen „G“ neben der Grundstücksnummer!
Bei Fehlen des großen „G“ bedeutet das, das Grundstück ist nur im Steuerkataster (und darf ersessen werden !)



Die Webseiten des österreichischen Katasters werden vom jeweiligen Bundesland geführt!
Beispiel Burgenland:
https://geodaten.bgld.gv.at/de/home.html

Man kann sich GRATIS einen Login holen (sich registrieren) , dann kann man auch im Kataster gratis den Eigentümer herausfinden!
Auf GeoDaten-Suche klicken – eingeloggt findet man unter „Grundstücke “ auch den eingetragenen Eigentümer!
Achtung: Das Kataster muss zwar dem Grundbuch angeglichen werden, das dauert aber manchmal ein paar Wochen!
D.h. nur der aktuelle Grundbuchauszug gibt Auskunft über den aktuellen EigentümerIn !

 

Anmerkung: es gab noch nie, von keiner Partei , in keinem EU-Land irgendwelche Anstrengungen um eine einheitliches Register für Immobilien zu schaffen !
Weiteres gibt es keinerlei Tendenzen um ein Einsichtsrecht für ALLE Länder der EU durchzusetzen!
Das spanische Grundbuchsrecht ist das „anonyme Sparbuch“ für die Spanier und eignet sich bestens zum Geldwaschen ……!
Man sollte endlich „konstitutives Recht“ in ALLEN EU-Ländern und Einsichtrecht für ALLE in der gesamten EU einführen
bzw. durchsetzen !
Das wäre viel wichtiger als eine EU-Armee!

 

 

siehe auch: Grundbuchauszug in Brasilien – der Beweis des immobilen Eigentums

Grundbuchauszug Paraguay und die Nomenclatura catastral von Paraguay

Grundbuch Spanien
(Einsichtsrecht nur mit berechtigtem Interesse……!)

Da Kataster von Spanien 

Kataster in Braslien  (Einsichtsrecht für ALLE!)

 

 

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