Prepaid Simkarten Registrierung – KEINE ADRESSENANGABE erforderlich!
Mehr als ein Jahr ist vergangen seit der Einführung zum Zwang der Registrierung von Prepaid-Simkarten!
Was hat es gebracht? Nun, dem BürgerInnen nichts!
Hat es den Terroranschlag vom 2. November 2020 verhindert? NEIN!
Hat man mehr Dealer verhaftet ? NEIN – siehe Beitrag Dealer Statistik Austria
Die einzigen , die einen Vorteil durch die Prepaid Simkarten Registrierung hatten, sind gewisse Telefongesellschaften!
Telekommunikationsgesetz 2003, Fassung vom 14.06.2019
Stammdaten
§ 97. (1) Stammdaten dürfen unbeschadet der §§ 90 Abs. 6 und 7 sowie 96 Abs. 1 und 2 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
- Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
- Verrechnung der Entgelte;
- Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, gemäß § 18 und
- Erteilung von Auskünften an Notrufträger.
(1a) Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Teilnehmers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3 lit. a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des § 94 Abs. 1.
(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
§ 92.
3. „Stammdaten“ alle, auch personenbezogene Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:
a) Name (Familienname und Vorname bei natürlichen Personen, Name bzw. Bezeichnung bei juristischen Personen),
b) akademischer Grad bei natürlichen Personen,
c) Anschrift (Wohnadresse bei natürlichen Personen, Sitz bzw. Rechnungsadresse bei juristischen Personen),
d) Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht,
e) Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses,
f) Bonität,
g) Geburtsdatum;
WOHL BEMERKT: NUR a) b) und g)
Bei der Registrierung von Prepaid Simkarten muss man nur den Namen , akademischen Grad, und Geburtsdatum bekannt geben !
KEINE ADRESSENANGABE erforderlich!
Siehe § 97 1a:
(1a) Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Teilnehmers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3 lit. a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren
(NICHT „C„ – Adresse muss nicht registriert werden laut Gesetz!!!)
Online-Identifikationsverordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009774
Und die Identifikationsverordnung, Fassung vom 08.08.2019
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20010545
siehe § 3 –
Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises
§ 3. Ist der Teilnehmer eine natürliche Person hat die Erhebung der Identität durch die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den in § 6 Abs. 2 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG
Anmerkung: in österreichischen Lichtbildausweisen sind keine Adressen vermerkt!
Das ist gut so, das ist richtig!
Verwaltungsstrafbestimmungen
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002849
§ 109.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
24.
entgegen § 97 Abs. 1a die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.
ANMERKUNG: Adressen der Bürger aufzunehmen bei Anmeldung einer prepaid Simkarte ist NICHT im Rahmen eines geeigneten gesetzlich vorgeschriebenen Identifizierungsverfahren!
So begehen Telefongesellschaften, die BürgerInnen zu einer Adressen Angabe zwingen – bei der Anmeldung von einer prepaid Simkarte , Verwaltungsstrafe von 4000,- Euro – pro BürgerIn ……….!
Allerdings, ohne Beweis , wird keine dieser Telefongesellschaften bestraft….!
Vollziehung
§ 136.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.
Sollten Sie gegen die gesetzliche Bestimmung von irgendeiner Telefongesellschaft dazu genötigt worden sein, Ihre Wohnadresse bekannt zu geben, egal auf welche Art, beim Kauf einer Prepaid Simkarte Ihre Adresse bekannt zu geben , dann können Sie das melden, und zwar beim:
Fernmeldebüro der Regierung:
(Kontakt Linksseite aktualisiert Juni 2021 !)
https://www.fb.gv.at/Info/kontakt.html
E-Mail: office@fb.gv.at
WICHTIG: auch wenn Sie noch im Jahr 2019 beim Kauf einer Prepaid-Simkarte zur Bekanntgabe Ihrer Wohnadresse gezwungen / aufgefordert wurden, dann sollten Sie das auch im Nachhinein unbedingt melden!
Einfach den Sachverhalt melden bei: https://www.fb.gv.at/Info/kontakt.html
Anmerkung: ausgedacht hatten sich diesen sozialen Schwachsinn die ÖVP – FPÖ !
Jetzt – im Corona Zeitalter – ÖVP–Grün – wollte es noch niemand ändern bzw.. kontrollieren – das kleine Verwaltungsvergehen in der Höhe …….!
Simkarten Registrierung bei HOT – also Hofer erfolgt ohne Registrierung der Wohnadresse!
Die Registrierung bei HOFER kostet nichts!
Denn die Firma Hofer wendet das „Photoident-Verfahren“ gemäß Identifikationsverordnung § 5 an, auch wenn man persönlich eine Prepaid Simkarte bei Hofer kauft!
Das ist legal und kostet nichts !
Die Registrierung bei den Firmen Magenta, Telering, A1, und „3“ kostet zwischen 5,- und 10 Euro – je nach Handyshop!
Dort werden die Stammdaten ohne Adresse im Computer registriert – wahrscheinlich haben diese Handy-Firmen kein Handy zum Foto machen – deswegen kostet es so viel…..!
siehe auch den Beitrag des Konsumentenschutzes – KEINE ADRESSENANGABE gesetzlich vorgeschrieben!
In Brasilien beispielsweise herrscht absolute Registrierungspflicht! Die Strafen für eine Nicht-Registrierung durch einen Handy-Verkäufer beispielsweise sind hoch – bis zu 2500,- Euro – für Firmen bis zu 25.ooo Euro!
Brasilien steht mit Gewalttaten und Verbrechen an unangefochtener erster Stelle weltweit!
Jedoch eine Registrierungspflicht hatte überhaupt keinerlei Auswirkungen auf die Verbrechensstatistik! Im Gegenteil: das Geschäft mit dem privaten Weiterkauf von SIM-Karten floriert! Denn jeder darf sein privates Eigentum weiter verkaufen – und private Sim-Karten Besitzer müssen keinen Ausweis verlangen für den Weiterverkauf eines privaten Objektes im Wert von ca. 2,- Euro!
Anmerkung Oktober 2020:
Die Registrierungspflicht von SIM-Karten wird nun zum Bumerang für den Bürger: Die Gastro-Registrierungspflicht – nun wäre es fein wenn man eine anonyme Sim-Karte hätte……….!
Und Hofer (FPÖ) mit Kickel und Kurz machten dem Volk damals weiß, das wäre ja nur um Kriminelle aufzuspüren und zu kontrollieren…..!
Wie schon vorausgesagt: jetzt kann man Jeden kontrollieren an Hand der registrierten SIM-Karte………!
Wieder mal ein Schuss in den eigenen Hintern von einer total verblödeten und korrupten Regierung die mit Lügen arbeitet!
Lesen Sie den Beitrag mit Gesetzesauszügen zum Handy-Registrierungsgesetz in Brasilien – mit Strafausmaß:
https://www.wipiweb.com/prepaid-simkarten-brasilien
WICHTIG: auch wenn Sie noch im Jahr 2019 beim Kauf einer Prepaid-Simkarte zur Bekanntgabe Ihrer Wohnadresse gezwungen / aufgefordert wurden, dann sollten Sie das auch im Nachhinein unbedingt melden!
Einfach den Sachverhalt melden bei: https://www.fb.gv.at/Info/kontakt.html
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