Dez 082019
 

Öffentliche Urkunden Österreich –  Definition Urkunde in Österreich





Notariatsakt und Beurkundung Notariatsordnung

(Notariatsacte.) Auszug Notariatsordnung Österreich

§. 2. Die von Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden (Notariatsacte, Notariatsprotokolle und notarielle Beurkundungen), sowie die nach diesem Gesetze ertheilten Ausfertigungen sind,
wenn bei der Aufnahme und Ausfertigung alle als wesentlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind, öffentliche Urkunden.


Grundbuchgesetz Österreich
http://www.investment-portal.net/austria/gesetzeat/Grundbuchsgesetz1955.html
§ 33.
(1)
Öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, sind:

a) die über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden, wenn sie mit den im § 32 vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind;

b) die von den Gerichten oder anderen dazu berechtigten Behörden oder Personen aufgenommenen exekutionsfähigen Vergleiche;

c) Zahlungsaufträge über gesetzliche Gebühren und Beiträge sowie Ausweise über rückständige Steuern und öffentliche Abgaben, insoweit sie nach den bestehenden Gesetzen vollziehbar sind;

d) andere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben. Dahin gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (§ 237 EO.), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft sowie die Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte (§§ 178 und 182 AußStrG).

(2) Das Bundesministerium für Justiz ist berechtigt zu erklären, ob und unter welchen Voraussetzungen Einverleibungen auf Grund ausländischer Urkunden stattfinden können, die am Ort ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden gelten. Die Erklärung ist für die Gerichte bindend.

 

Urkunde – Definition in Österreich

Was genau eine Urkunde ist, das wird in Österreich im Strafgesetzbuch definiert, unter § 74 / 7
§ 74


7. Urkunde:
eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen;

http://www.investment-portal.net/austri … zbuch.html

 

öffentliche Urkunden Spanien

 

 

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